Gegen jede Repression! Solidarität ist eine Waffe!
Kundgebung am 13. Juni 2015, 14:00 Uhr,
Holstenglacis (U2 Messehallen)
gegenüber Haupteingang Knast
Prozessberichte: http://freemehmet.blogsport.eu
Mehmet D. wurde am 29. August 2014 in Bremen unter dem Vorwurf »Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (im Ausland)« (§ 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB) festgenommen und befindet sich seither in Hamburg in U-Haft. Seit dem 20. Mai wird vor dem 3. Strafsenat des hanseatischen Oberlandesgerichts das Hauptverfahren verhandelt. Mehmet D. wird von der Anklage vorgeworfen, dass er von Januar 2013 bis Mitte Juli 2014 als Kader der PKK und unter anderem als Gebietsleiter Mitte und später Nord tätig gewesen wäre. In dieser Funktion sei Mehmet D. Verantwortlich gewesen für die Beschaffung von Spenden und Beiträgen für die PKK und dafür, dass sich genügend Anhänger an Veranstaltungen und Schulungen beteiligten.
Bereits 2011€“2013 sollte an dem kurdischen Aktivisten Ali Ihsan K. In Hamburg ein Exempel statuiert werden. Auch Ali Ihsan wurde der Vorwurf gemäß §129b »Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland« gemacht, wie auch vielen weiteren kurdischen Aktivisten in anderen Städten Deutschlands. Die ersten Verhaftungen nach §129b erfolgten bereits im Juli 2011, als in Düsseldorf zwei kurdische Aktivisten verhaftet wurden. Zwei weitere Aktivisten saßen auf Grund von Haftbefehlen des Bundesgerichtshofs im Ausland in Auslieferungshaft. Den Verhafteten wurde vorgeworfen, die Jugendorganisation KC (Komalen Ciwan) geleitet zu haben, bzw. hochrangige Führungsfunktionäre in Deutschland und Frankreich gewesen zu sein. Grundlage der Verhaftungen war die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2010, wonach der Paragraph 129b des Strafgesetzbuches gegen die PKK und deren Nachfolgeorganisationen angewandt werden soll.
Am 26. November 1993 erließ der damalige Bundesinnenminister Kanther ein sogenanntes Betätigungsverbot für die PKK. Damit wurde die Grundlage geschaffen für eine der längsten und umfassendsten Kriminalisierungen einer ausländischen politischen Gruppierung und deren Mitglieder sowie SympathisantInnen in der BRD.
Zur gleichen Zeit erreichte der Krieg des türkischen Staates gegen die kurdische Bevölkerung einen blutigen Höhepunkt, bei dem hunderttausende Soldaten, schwere Waffen – bis hin zu Napalm – und Giftgasbomben gegen Guerilla und Zivilbevölkerung eingesetzt wurden.
Statt gegen Menschenrechtsverletzungen, extralegale Hinrichtungen und systematische Folter gegen die kurdische Bevölkerung in der Türkei oder Kriegsverbrechen, wie Giftgaseinsätze gegen die Guerilla der PKK vorzugehen und den türkischen Staat zur Verantwortung zu ziehen, reagierte die Bundesregierung auf Nachdruck der Türkei mit dem Verbotder PKK und bleibt dabei €“ bis heute.
Während die Türkei mit systematischer rassistischer und kolonialer Unterdrückungspolitik gegen die kurdische Bevölkerung vorging, wurde gleichzeitig in der BRD eine enorme rassistische Hetze gegen KurdInnen betrieben. Dem kurdischen Widerstand wurde eine legitime politische Dimension abgesprochen und KurdInnen wurden, hier wie in der Türkei, als Terroristen stigmatisiert und verfolgt.
Nachdem die EU im Mai 2002 die PKK auf die Terrorliste gesetzt hatte, waren die Möglichkeiten für Repression und Einschüchterung auch europarechtlich verankert.
Seit dem PKK-Verbot wurden und werden zahlreiche kurdische Vereine, Institutionen und Medien überwacht, durchsucht und geschlossen. Einzelpersonen, denen eine Mitgliedschaft in der PKK oder ein Sympathisantentum vorgeworfen wird, werden überwacht, eingeschüchtert und zumeist kriminalisiert.
Die strafrechtliche Verfolgung vermeintlicher Kader der PKK erfolgt nach den sogenannten Organisationsdelikten der §§ 129, 129a und 129b des Strafgesetzbuches. Das Bundesjustizministerium entschied damit im Rahmen des § 129b StGB, dass die PKK als ausländische terroristische Vereinigung einzustufen sei. Die Justiz verurteilt seitdem ohne Nachweise individueller Straftaten der Angeklagten. All dies ist im Rahmen des § 129a und b nicht mehr erforderlich, solange das Ministerium seine Ermächtigung zur Verfolgung erteilt.
Während sich die Bundesregierung weiterhin weigert auch nur einen ernsthaften Diskurs über die Aufhebung des PKK-Verbots zu führen, wandelt sich das verzerrte Bild über die Freiheitsbewegung PKK in vielen Köpfen €“ international.
In Rojava/Syrien, im Åžengal-Gebirge/Irak lassen die kurdischen Verteidigungseinheiten Taten sprechen. Dort, wo vom Westen bewaffnete Peschmerga-Soldaten geflohen sind, boten sie den EzidInnen Schutz und öffneten einen Hilfskorridor für die Zivilbevölkerung. Im Irak ist die Guerilla der PKK an vorderster Front, während Peschmerga und irakische Armee in zweiter und dritter Reihe kämpfen. In Syrien werden die kurdischen Gebiete in Zusammenarbeit mit YPG/YPJ Volks-/Frauenverteidigungseinheiten erfolgreich verteidigt und befreit.
In Rojava entsteht ein weltweit beachtetes demokratisches Projekt, das eine Perspektive abseits von nationaler, ethischer oder religiöser Konflikte ermöglicht. Eine wichtige Grundlage dafür ist das von Abdullah Öcalan und der PKK entwickelte Projekt des demokratischen Konföderalismus.
Seit dem ersten Waffenstillstand der PKK 1993 beharrt die kurdische Freiheitsbewegung auf einem Friedensprozess und einer politischen Lösung des Konflikts, während die türkische Regierung immer wieder repressiv gegen die Zivilgesellschaft vorgeht.
Erneut hat die kurdische Bewegung auch Deutschland die Hand zur Verständigung ausgestreckt. Im April sprach der Kovorsitzende der Gemeinschaft der Gesellschaften Kurdistans (KCK), Cemil Bayik, sein Bedauern über die Eskalation im Rahmen der Protestaktionen in den 90iger Jahren in Deutschland aus. Diese Entschuldigung bietet eine ernstzunehmende Chance für einen Dialog.
Die kurdische Bewegung hat sich zu einem wichtigen Faktor in der Region des Mittleren Ostens entwickelt. Wer für eine Beendigung der Kriege in der Region eintreten will, sollte diese Chance nicht verspielen. Anstatt die PKK zu kriminalisieren, sollte endlich anerkannt werden, dass der Widerstand der KurdInnen gegen systematisches Unrecht völkerrechtlich legitim ist und die PKK für Frieden und Demokratie wirkt.
Daher können die Forderungen nur wie folgt lauten:
Weg mit dem Verbot der PKK!
Freiheit für Mehmet Demir und alle anderen PKK-Gefangenen!
Solibündnis Freiheit für Mehmet D. | http://freemehmet.blogsport.eu/