Wismar: Einstellung der Massenverfahren vom 20. Oktober 2012

Wir dokumentieren eine Pressemitteilung der Roten Hilfe Greifswald:

Ein Lehrstück staatlicher Einschüchterung aus Mecklenburg-Vorpommern

In den letzten Wochen hatten viele AntifaschistInnen in MV endlich mal erfreuliche Post der Staatsanwaltschaft im Briefkasten. Ihnen wurde mitgeteilt, dass ihr Verfahren wegen €žVersammlungssprengung u.a., in Wismar am 20.10.2012 nach §170 Abs. 2 der StPO eingestellt worden sei.
Das klingt erstmal gut und wir als Rote Hilfe könnten die Sache als abgehakt markieren.
Bevor wir das tun, wollen wir jedoch nochmal einige Worte dazu verlieren, denn gemessen an dem anfänglichen Eifer der Ermittlungsbehörden wird erst klar, wie absurd diese doch plötzliche Einstellung eigentlich ist. Dazu zuerst ein kurzer Rückblick, was am 20.10.2012 überhaupt passiert ist.

Rückblick
Am 20. Oktober 2012 kam es in der Hansestadt Wismar zu einem Aufmarsch von etwa 200-300 Nazis der NPD Jugendorganisation €žJN. Gegen diesen Aufmarsch formierte sich früh ein breites Bündnis, das eine antifaschistische Demonstration durchführte. Im Anschluss an diese Demonstration stellten und setzten sich etwa 150 meist junge Leute spontan dem Naziaufmarsch entgegen und zwangen die Nazis so zu einer deutlichen Routenverkürzung.
Dieser vermeintliche Erfolg antifaschistischer Intervention wurde durch das Verhalten der massiv vertretenden Bereitschaftspolizei getrübt. Diese kesselte damals diese Sitzblockade unter Einsatz körperlicher Gewalt über mehrere Stunden ein. Eine gesetzlich vorgeschriebene dreifache Aufforderung zum Verlassen der Blockaden unterblieb, zu keinem Zeitpunkt wurden die Blockierenden aufgeklärt, was jetzt eigentlich Phase ist. Juristischen Einschätzungen zufolge machte dieser Vorgang die Einkesselung letztlich rechtswidrig.
Zusätzlich zu diesem an sich schon fragwürdigen Verhalten der Staatsmacht wurden die DemonstrantInnen von den anwesenden BeamtInnen ununterbrochen abgefilmt und mussten sogar ihre Notdurft über Gullis verrichten, wobei sie weiterhin gefilmt wurden. Bei Auflösung der Polizeikessel mussten die AntifaschistInnen letztlich ihre Personalien abgeben, weiterhin wurden von jeder und jedem Einzelnen Portraitaufnahmen angefertigt.
Einschüchterung
Als ob diese Grundrechtsverletzungen nicht schon genug gewesen wären (die im Übrigen keinerlei kritisches Medienecho erzeugten), wurden im Nachhinein gegen alle der etwa 150 festgestellten Personen Strafverfahren eingeleitet. Gegen die AntifaschistInnen wurde plötzlich wegen des Verdachts der Nötigung und wegen Verstoß gegen das Versammlungsgesetz ermittelt und sie wurden von der Staatsanwaltschaft zu Vernehmungen vorgeladen.
Schon damals herrschte einige Verwunderung darüber, dass die Ermittlungsbehörden in MV vom Urteil des Bundesverfassungsgerichts 1995, dass Sitzblockaden keinesfalls als Nötigung zu werten seien, immer noch nichts mitbekommen hatten.
Auch der Vorwurf des Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz schien sonderbar. Hatte nicht die Polizei selbst die Straße blockiert, indem sie die Sitzblockaden einkesselte? Zu diesem Schluss muss man kommen, wenn man bedenkt, dass die Polizei die DemonstrantInnen zu keinem Zeitpunkt aufforderte die Straße zu verlassen. Streng genommen verursachte also die Polizei selbst die im §21 VersG genannte €žgrobe Störung und nicht die antifaschistische Sitzblockade.
Schon da lag der Verdacht nahe, dass dieses Verfahren niemals das Ziel hatten eine vermeintliche Straftat aufzuklären, sondern einzig und allein der Einschüchterung der AntifaschistInnen, sowie der Diffamierung ihres Protests dienen sollte.
Dieser Verdacht wurde verstärkt, als einige Wochen nachdem die ersten Vorladungen zur Vernehmung rausgeschickt wurden, die Betroffenen abermals vorgeladen wurden. Dieses mal jedoch um €žFotoaufnahmen und Fingerabdrücke anzufertigen sowie eine Personenbeschreibung durchzuführen.
Eine erkennungsdienstliche Behandlung wegen des Vorwurfs, an einer friedlichen Sitzblockade teilgenommen zu haben; die politische Polizei drehte durch.
Die Betroffenen legten daraufhin Widerspruch gegen die angeordneten Maßnahmen ein, dem auch nach einigen Monaten stattgegeben wurde. Die Ermittlungsbehörden hätten vermutlich auch kaum erklären können, inwieweit Fingerabdrücke für die Ermittlungsarbeit hätten nützlich sein können.
Dass aber überhaupt versucht wurde über diesen Weg an Fingerabdrücke von etwa 150 sogenannten €žLinksextremisten zu kommen ist ein Skandal an sich, der -natürlich- erneut keinerlei kritische Nachfragen der hiesigen Presse nach sich zog.

Die richtige Einstellung
Eine Einstellung der Verfahren war aus oben genannten Gründen erwartbar. Dass es nun aber eine Einstellung nach §170 Abs. 2 der StPO und nicht nach §153 war, hat dann doch überrascht.
Der §170 besagt in Absatz 1, dass, wenn €ždie Ermittlungen genügendem Anlass zur Erhebung einer öffentlichen Klage bieten, Anklage erhoben wird um dann in Absatz 2 klarzustellen, dass €žandernfalls das Verfahren eingestellt [wird].
Mit anderen Worten: Es gab von Anfang an keinerlei Belege dafür, dass überhaupt eine Straftat begangen wurde. Und das fällt den Ermittlungsbehörden ein, nachdem sie sogar zur Aufklärung eine ED-Behandlung erzwingen wollten.
Der einzige Grund, der also schlüssig erscheint, ist, dass die Verfahren -wie anfangs vermutet- der Einschüchterung dienen sollten.

Ein Versuch, der unseren Einschätzungen nach mehrheitlich ins Leere gelaufen sein dürfte.
Die Resonanz, auf unsere Aufforderung an die Betroffenen sich bei der Roten Hilfe zu melden, lässt vermuten, dass die Allermeisten sich nicht dem Druck Staates gebeugt haben dürften.
Mit überwiegender Mehrheit wurden die Vorladungen ignoriert, Widerspruch gegen die angeordneten ED-Behandlungen eingelegt und dadurch Erfahrungen im Umgang mit staatlicher Repression gesammelt.
Die gesamten Vorgänge haben fast mustergültig aufgezeigt, was staatliche Repression ist und außerdem verdeutlicht, dass Vernetzung und kollektives Vorgehen geeignete Mittel sind, um dieser entgegen zu treten.

Antifaschismus ist nicht kriminell sondern notwendig!